Zu den häufigsten Fragen rund um das Leasing, die uns erreichen, zählt die Frage nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung bei der Nutzung von Firmenwagen. Was genau versteht man darunter, welche Vorteile sind damit verbunden, und was muss beachtet werden?
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Private Nutzung eines geleasten Firmenwagens
Die Ein-Prozent-Regelung kommt meist dann ins Spiel, wenn ein Firmenwagen auch teilweise privat genutzt werden darf. Das heißt, der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein geschäftliches Auto und gestattet ihm ausdrücklich, dieses auch für private Fahrten zu verwenden.
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„Geldwerter Vorteil“ muss mit einem Prozent vom Listenpreis des Autos versteuert werden
Viele Arbeitnehmer halten dies verständlicherweise für sehr erstrebenswert und ein Job „mit Firmenwagen“ genießt in Unternehmen oft einen hohen Stellenwert. Aber geschenkt gibt es die Nutzung nicht. Aus der Sicht des Finanzamts nämlich entsteht dem Arbeitnehmer ein sogenannter „geldwerter Vorteil“, der versteuert werden muss. Für die Berechnung der Steuer wird dieser Vorteil mit monatlich einem Prozent vom Listenpreis des Fahrzeugs angesetzt – und so wird auch klar, wie die Regelung zu ihrem Namen kommt.
Wichtig: Für Elektro-Fahrzeuge, Plug-In-Hybride (also Hybridautos deren Batteriezellen sich an der Steckdose laden lassen) und Brennstoffzellen-Fahrzeuge werden statt 1% lediglich 0,5% angesetzt. Eine weitere Maßnahme, die die hohen Anschaffungskosten für solche Fahrzeuge relativiert! Allerdings ist diese Maßnahme begrenzt vom 1.1.2019 bis 31.12.2021, wobei das Firmenfahrzeug erst ab dem 1. Januar 2019 als solches zugelassen sein darf.
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Beispielrechnung zur Ein-Prozent-Regelung
Anhand eines fiktiven Beispiels lässt sich diese Regelung sehr gut veranschaulichen. Angenommen, ein Arbeitnehmer erhält als Firmenwagen einen Audi A4 Avant gestellt. Der Bruttolistenpreis des gut ausgestatteten Fahrzeugs beträgt laut offizieller Preisliste rund 46.000 Euro. Dabei ist wichtig zu wissen, dass für den maßgeblichen Bruttolistenpreis zum einen die allermeisten Extras (ab Werk im Auto verbaute Sonderausstattung) mitzählen und zum anderen immer die offiziellen Herstellerangaben herangezogen werden. Ob das Fahrzeug also möglicherweise mit Sonderrabatt erworben wurde, interessiert die Steuerbehörden (leider) nicht.
Der Arbeitnehmer aus unserem Beispiel muss also monatlich ein Prozent der 46.000 Euro, entsprechend 460 Euro, als geldwerten Vorteil versteuern. Effektiv sinkt dadurch das Netto-Einkommen, da der Arbeitslohn als solcher beziehungsweise das Gehalt sich ja nicht verändert haben. Der Arbeitnehmer erhält also weniger Geld ausgezahlt, profitiert dafür aber davon, den Firmenwagen privat nutzen zu können.
Wichtig zu wissen: Mit dem einen Prozent (bzw. 0,5 Prozent bei Elektroautos und Plug-In-Hybriden) ist es in den allermeisten Fällen noch nicht ganz getan. Denn zur Ein-Prozent-Regelung bei Firmenwagen zählt auch, dass für die Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung des Arbeitnehmers zusätzlich je Kilometer 0,03 % des Fahrzeugpreises (bei E-Autos etc. sind es 0,015 %) versteuert werden müssen. Um das oben begonnene Beispiel fortzusetzen: Bei einem Arbeitsweg von angenommenen 12 Kilometern pro Tag müssten hier pro Monat noch einmal rund 165 Euro versteuert werden.
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Alternativen zur Ein-Prozent-Regelung
Die Alternative zur Ein-Prozent-Regelung bei Firmenwagen ist das Führen eines Fahrtenbuchs in dem sämtliche Fahrten detailliert festgehalten werden, das heißt, inklusive Zweck der jeweiligen Fahrt bzw. welche Geschäftspartner oder Kunden konkret besucht wurden. Auf Grundlage des Fahrtenbuchs wird dann lediglich der private Nutzungsanteil versteuert, der auch wirklich angefallen ist.
Erfahrungsgemäß lohnt sich das Führen eines Fahrtenbuchs gegenüber der pauschalen Ein-Prozent-Regelung vor allem dann, wenn die private Nutzung relativ gering ist. Andererseits muss die Tatsache berücksichtigt werden, dass das Führen eines Fahrtenbuchs mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Es erfordert Disziplin, wirklich jede Autofahrt, und sei sie noch so kurz, mit der nötigen Sorgfalt zu dokumentieren, wenngleich es natürlich immer auch auf den Einzelfall und das persönliche Fahrprofil ankommt: Wenn Sie sich diese Pflicht nicht auferlegen wollen oder einfach generell eine einfachere, unkompliziertere Lösung bevorzugen, dann ist für Sie die Ein-Prozent-Regelung vermutlich die geeignetere Methode.