Immer wieder erreichen uns Anfragen zum Thema „geldwerter Vorteil“ – was genau verbirgt sich dahinter, für wen ist es relevant und was sollte man dabei beachten?
Wenn beim Leasing die Sprache auf den Begriff „geldwerter Vorteil“ kommt, dann betrifft dies in erster Linie die private Nutzung von Firmenwagen oder Geschäftsfahrzeugen. Wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, dann entsteht ihm dadurch ein Mehrwert beziehungsweise ein Vorteil, der steuerlich berücksichtigt werden muss – als sogenannter „geldwerter Vorteil“.
Um ihn steuerlich auszugleichen, gibt es zwei unterschiedliche Vorgehensweisen: Die sogenannte Ein-Prozent-Regelung und das Führen eines Fahrtenbuchs.
Pauschal: Die Ein-Prozent-Regelung beim geldwerten Vorteil
Sehen wir uns zuerst die Ein-Prozent-Regelung genauer an. Man setzt hier pauschal ein Prozent des Fahrzeug-Listenpreises an, um den geldwerten Vorteil zu bestimmen. Unter „Listenpreis“ ist der (unrabattierte) Neupreis des Fahrzeugs zu verstehen, inklusive Extras und Sonderausstattung und auch inklusive Umsatzsteuer. Rundet man dann noch auf volle 100 Euro ab, so erhält man den Betrag, der monatlich versteuert werden muss. Das bedeutet, diese Summe wird quasi als fiktiver Betrag auf das Brutto-Einkommen aufgeschlagen. Eine Besonderheit gilt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hier müssen zusätzlich pro Entfernungskilometer des Arbeitsweges monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Der Vorteil dieser pauschalen Regelungen ist, dass damit sämtliche Privatfahrten mit dem Dienstwagen komplett abgegolten sind.
Wichtig: Für Elektro-Fahrzeuge, Plug-In-Hybride (also Hybridautos deren Batteriezellen sich an der Steckdose laden lassen) und Brennstoffzellen-Fahrzeuge werden statt 1% lediglich 0,5% angesetzt. Eine weitere Maßnahme, die die hohen Anschaffungskosten für solche Fahrzeuge relativiert! Allerdings ist diese Maßnahme begrenzt vom 1.1.2019 bis 31.12.2021, wobei das Firmenfahrzeug erst ab dem 1. Januar 2019 als solches zugelassen sein darf. Im Falle der Entfernungskilometer sind bei solchen Fahrzeugen statt der oben genannten 0,03 % lediglich 0,015 % anzusetzen.
Exakt: Alle Fahrten dokumentieren
Die andere Möglichkeit besteht darin, ein Fahrtenbuch zu führen. Dort werden alle Fahrten eingetragen mitsamt Vermerk, ob es sich um einen beruflichen oder einen anderweitigen Anlass handelt. Diese exakte Dokumentation ist natürlich mit einem gewissen Aufwand verbunden, wobei Sie jedoch den Begriff „Buch“ nicht unbedingt wörtlich nehmen müssen – es gibt mittlerweile praktische Apps, mit denen sich die notwendigen Aufzeichnungen bequem per Smartphone erledigen lassen. Allerdings gelten hier bestimmte Anforderungen, denn die dokumentierten Daten dürfen nicht leicht manipulierbar sein.
Welche Möglichkeit ist die bessere?
Eines sei vorweg gesagt: Eine pauschale Aussage dazu, welche dieser beiden Varianten die bessere bzw. günstigere ist, ist in der Regel schwierig, da mehrere Faktoren eine Rolle spielen:
- Der Listenpreis des betreffenden Fahrzeugs,
- das individuelle Fahrprofil, also der Umfang an privaten und geschäftlichen/beruflichen Fahrten,
- und die Höhe des Bruttoeinkommens.
Erfahrungsgemäß ist es oft so, dass sich ein Fahrtenbuch vor allem dann lohnt, wenn der Umfang der privaten Nutzung eher gering ist, während umgekehrt die 1 % Regelung eher dann sinnvoll ist, wenn der private Nutzungsanteil relativ hoch ist. Es empfiehlt sich also, beide Möglichkeiten einmal in Ruhe durchzuspielen und durchzurechnen. Gegebenenfalls kann auch ein Gespräch mit einem Steuerberater hilfreich und zielführend sein.
Übrigens: Sollten Sie einmal feststellen, dass eigentlich doch die jeweils andere Variante die bessere, da günstigere gewesen wäre, dann können Sie die Besteuerungsmethode jeweils zum Jahreswechsel ändern. Noch leichter (weil jederzeit) geht es bei einem Fahrzeugwechsel.
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