Spezielle Beleuchtung am und im Fahrzeug: Was ist erlaubt?

Spezielle Beleuchtung am und im Fahrzeug: Was ist erlaubt?

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, ein Fahrzeug mit Zusatzbeleuchtung auszustatten. Leider ist nicht jede Beleuchtungsart am Fahrzeug in Deutschland erlaubt. Die Standardbeleuchtung dient zur Orientierung in Dämmerung und Dunkelheit. So dient das Scheinwerferlicht der besseren Beleuchtung des Straßenverlaufs und der Erkennung anderer Verkehrsteilnehmer. Die Beleuchtung auf der Rückseite des Fahrzeugs lässt andere Personen das Fahrzeug erkennen und gibt Hinweise auf Bremsmanöver. Die Standardbeleuchtung ist gesetzlich vorgeschrieben. Viele Autofahrer wollen jedoch gerne zusätzliche Leuchtkörper im Fahrzeug verwenden. Welche Art von Beleuchtung in Deutschland zugelassen ist, das wird in diesem Artikel beschrieben.

Rechtliche Regelungen zur Außenbeleuchtung

Gesetzlich ist genau geregelt, welche Beleuchtung Kraftfahrzeuge haben dürfen. Für Personenkraftwagen gilt, dass weißes und gelbes Licht nach vorne leuchten darf und rotes nach hinten. Zur Seite ist weißes und gelbes Licht zulässig. Am Fahrzeug müssen Fernlicht, Abblendlicht und Standlicht verfügbar sein. Ein Blinker zeigt die geplante Fahrtrichtung an. Erlaubt ist auch Parklicht, ein Nebelscheinwerfer, Kurvenlicht, Tagfahrlicht und ein Weitstrahler für zusätzliches Fernlicht. Als Rückleuchten dürfen zum Einsatz Schlussleuchten, Bremsleuchten und Blinklichter kommen. Außerdem sind Rückstrahler, Nebelschlussleuchten, Rückfahrscheinwerfer und eine Kennzeichenbeleuchtung vorgesehen. Auf der Seite dürfen Seitenmarkierungsleuchten in gelber Farbe verwendet werden. Weit vorne am Fahrzeug kann seitlich auch ein Blinklicht in gelb eingesetzt werden. Die Stromversorgung ist standardmäßig meist für die Beleuchtung auf 12 Volt Spannung ausgelegt. Die Außenbeleuchtung von Fahrzeugen ist nur mit den zulässigen und verpflichtenden Leuchtmitteln rechtlich möglich. Nach dem Gesetz darf Fernlicht nur eine bestimmte maximale Helligkeit aufweisen. Geregelt ist das Fern- und Abblendlicht in § 50, StVZO. Die Nebelscheinwerfer dürfen weiß oder hellgelb sein. Wie beim Fern- und Abblendlicht ist auch beim Nebelscheinwerfer exakt der Bereich der Position und die Richtung der Beleuchtung festgelegt. Nebelscheinwerfer werden im § 52 in der StVZO geregelt. Rückfahrscheinwerfer dürfen lediglich in weiß verwendet werden und sind hinten am Fahrzeug anzubringen nach § 52a StVZO. Der Blinker, der sogenannte „Fahrtrichtungsanzeiger“, wird in § 54 StVZO geregelt. Es ist ein synchrones Blinken aller Leuchten zur Anzeige der Fahrtrichtung vorgeschrieben. Das Warnblinklicht wird in gelber Farbe zur Warnung vor einer Gefahr eingesetzt und ist im § 53a in der StVZO geregelt. Bremsleuchten dienen ebenfalls der Sicherheit und sind in der Farbe rot zu halten. Dies ist im Gesetz in § 53 StVZO zu finden. Gesetzlich vorgeschrieben sind bei der Außenbeleuchtung außerdem in StVZO § 53a Kennzeichenbeleuchtung, in StVZO § 53 Schlussleuchten und in StVZO § 51 Begrenzungsleuchten. Bei dichtem Nebel müssen Nebelschlussleuchten verwendet werden, diese sind in StVZO § 53d geregelt. In § 51c StVZO sind Parkleuchten geregelt. Diese Beleuchtung muss in den Farben weiß (vorne), rot (hinten) und gelb (seitlich) gehalten sein. Es ist genau die Anzahl und Sichtbarkeit geregelt. Allerdings dürfen diese nur an Kraftfahrzeugen mit einer Breite unter 2 Metern und mit einer Länge unter 6 Metern angebracht werden. Bei größeren Fahrzeugen sind Umrissleuchten vorgesehen. Geregelt sind diese in StVZO § 51b. Rückstrahler sind in StVZO § 53 geregelt. Seitenmarkierungsleuchten für größere Fahrzeuge sind nach § 51a StVZO geregelt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Suchscheinwerfer eingesetzt werden, um den durch Scheinwerfer nicht abgedeckten Bereich beleuchten zu können. Geregelt ist dies in § 52(2) in der StVZO. Möglich sind für Kraftfahrzeuge außerdem Tagfahrleuchten, geregelt in StVZO § 49. Zulässig sind auch Türsicherungsleuchten (laut § 52,8 StVZO). Möglich sind nach ECE 104 auch Konturmarkierungen zu - gedacht allerdings eher für LKW.

Nicht erlaubte Beleuchtung bei Kraftfahrzeugen

Im Straßenverkehr ist es wichtig, dass es zu keiner Verwechslung der gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtung kommen kann. Deswegen sind Zusatzbeleuchtungen meisten ganz verboten. Dazu gehören beispielsweise beleuchtete Firmenschilder, gelbe Leuchten oder Rückstrahler, die nach vorne wirken, im Fahrzeuginnenraum angebrachte Namensschilder oder Symbole, Punktstrahler mit blauem Licht oder andersfarbigem Licht. Diese zusätzliche Beleuchtung ist auf Grund der Verkehrssicherheit nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen können deshalb entsprechende Geldbußen verhängt werden.

Erlaubte Beleuchtung im Innenraum

Eine LED-Beleuchtung für Fußraum und Armaturenbrett kann nachgerüstet werden, um dem Innenraum einen individuellen Look zu verleihen. Die Farbe des Lichtes darf nach Geschmack gewählt werden. Jedoch darf das Licht nicht nach außen dringen, da verhindert werden soll, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch eventuell irritiert werden.

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