Abgemeldete Fahrzeuge im öffentlichen Raum: Darauf müssen Sie achten
Über 60 Millionen Fahrzeuge sind in Deutschland zugelassen. Damit kommt statistisch auf jeden erwachsenen Bundesbürger ein Fahrzeug. Während die Zahl der Neuzulassungen konstant bei rund 3,5 Million Fahrzeugen pro Jahr liegt, nimmt die Zahl der Außerbetriebsetzungen seit einigen Jahren kontinuierlich zu. Im Schnitt werden jährlich über neun Millionen PKW endgültig oder zumindest vorübergehend vom öffentlichen Straßenverkehr abgemeldet. Die Gründe sind vielseitig und reichen vom Verkauf bis zum Totalschaden. Für viele Besitzer stellt sich nach der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs die Frage: wohin eigentlich mit dem Fahrzeug? Fragen auch Sie sich, wo Sie ihr abgemeldetes Fahrzeug parken dürfen? Der folgende Ratgeber erklärt die rechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten.
Gesetzliche Lage eindeutig
Aus rechtlicher Sicht stellt ein abgemeldetes Auto ein nicht verkehrsbereites Fahrzeug dar. Da weder eine Zulassung noch ein Versicherungsschutz vorliegen, darf mit dem Auto nicht am Straßenverkehr teilgenommen werden. Das schließt auch das Parken auf öffentlichen Parkplätzen ein. In der Straßenverkehrsordnung ist unter § 12 dazu klar geregelt: „Das Abstellen eines nicht verkehrsbereiten Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ist eine unerlaubte Sondernutzung und kein Parken“. Handeln Sie entgegen der Straßenverkehrsordnung, liegt ein ordnungswidriges Verhalten vor. Sowohl die Polizei als auch das Ordnungsamt können ein Ordnungswidrigkeitsverfahren bemühen, dessen Kosten Sie als Besitzer zu tragen haben.
Folgen der illegalen Sondernutzung
Das Parken eines abgemeldeten Fahrzeuges stellt aus rechtlicher Sicht also kein Parken, sondern eine „Sondernutzung“ dar. Handeln Sie widerrechtlich, kann das teure Folgen für Sie haben. Mit einem satten Bußgeld wird das Abstellen des abgemeldeten Fahrzeuges zu einem teuren Vergnügen. Die Summe kann sich sogar noch erhöhen, nämlich dann, wenn von dem Fahrzeug eine Gefahr für den öffentlichen Verkehr ausgeht. In diesem Fall kann ein Bußgeld auch eine Höhe von 500 Euro und mehr erreichen. Verursacht das Fahrzeug einen Unfall, tragen Sie im schlimmsten Fall sogar die Unfallkosten.
Bis der Abschlepper kommt
Die illegale Sondernutzung setzt einen langen Amtsapparat in Bewegung. Zunächst werden Sie dazu aufgefordert, das Fahrzeug vom öffentlichen Grund zu entfernen. Unter Androhung einer kostenpflichtigen Entfernung wird Ihnen zur Beseitigung der illegalen Sondernutzung eine gewisse Zeit eingeräumt, die von Ort zu Ort unterschiedlich ist. Wird das Fahrzeug trotz der Aufforderung nicht entfernt, wird das Ordnungsamt selbst aktiv. Es wird ein Abschleppunternehmen beauftragt, das das abgemeldete Auto entfernt und auf einem Betriebshof zwischenparkt. Auch dort ist das „Parken“ nicht günstig. Allein für das Abschleppen und das Zwischenparken werden mehrere hundert Euro fällig. Nach einer Frist von vier bis acht Wochen wird aus dem Fahrzeug ein Wrack, das auf Staatskosten entsorgt wird. Die Ordnungsämter sind bei der Eintreibung der Auslagen rigoros. Die Entsorgung kostet je nach Wohnort 800 bis weit über 1000 Euro. Hohe Kosten, die von den Ämtern notfalls auch über einen Gerichtsvollzieher zwangsvollstreckt werden.
Möglichkeiten des legalen Parkens
Angesichts der teuren Folgen einer illegalen Sondernutzung sind Sie gut beraten, schon vor der Abmeldung einen geeigneten und rechtlich einwandfreien Parkplatz für das abgemeldete Fahrzeug zu kennen. Generell ist es erlaubt, ein nicht verkehrstüchtiges Fahrzeug auf einem privaten Grundstück abzustellen. Als privat gilt in diesem Fall ein Grundstück, das nicht öffentlich zugänglich ist. Dazu zählt auch ein Parkplatz auf einem nicht frei zugänglichen Parkplatz oder in einer abschließbaren Garage. Auf einem Privatgrundstück ohne öffentlichen Zugang können Sie ihr abgemeldetes Fahrzeug theoretisch unbegrenzt stehen lassen. Erst wenn vom Fahrzeug eine Gefährdung für die Umwelt ausgeht, kann das Ordnungsamt aktiv werden. Das gilt beispielsweise bei austretenden Flüssigkeiten oder Feuergefahr.
Alternativen zum Parken
Möchten Sie das Fahrzeug verkaufen, können Sie mit dem Abmelden unter Umständen bis zum endgültigen Verkauf warten. Sobald der neue Besitzer die Ummeldung vorgenommen hat, darf das Fahrzeug weiterhin auf öffentlichen Grund parken. Handelt es sich um ein nicht mehr verkehrstüchtiges Fahrzeug, können Sie das Auto in vielen Orten oft kostenlos entsorgen. Die Entsorgungsfachbetriebe nehmen Altfahrzeuge ohne Gebühr entgegen und führen es der Verwertung zu. Sie sparen dadurch die Kosten für ein teures Abstellen auf öffentlichem Grund.
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