Autor: Redaktion LeasingTime.de
Oldtimer sind behördlich betrachtet Autos mit einem Alter seit der Erstzulassung von mindestens 30 Jahren. Youngtimer hingegen sind Liebhaberwagen, die zum Beispiel 15 bis 20 Jahre alt sind, aber noch nicht den Oldtimerstatus erreicht haben. Dieser wird steuerlich begünstigt: Oldtimer gehören nach der entsprechenden Einstufung zum „kraftfahrzeugtechnischen Kulturgut“, erhalten ein so genanntes H-Kennzeichen und werden daher mit einheitlich 191,73 Euro als Auto und 46,02 Euro als Motorrad besteuert. Bei etwas stärker motorisierten älteren Wagen, die meist nicht moderne Abgasnormen erfüllen, ist das ein Steuervorteil. Für Youngtimer gibt es diesen Steuervorteil allerdings nicht.
Das Alter allein macht noch keinen Oldtimer. Vielmehr klärt ein Sachverständiger, ob der Status verliehen wird. Wenn er erreicht ist, können Besitzer mehrerer Oldtimer, die diese nur zu Messen und Oldtimertreffen fahren, ihre Fahrzeuge auch mit einem einzigen roten Wechselkennzeichen ausstatten. Sie zahlen dann nur die Steuer für ein Fahrzeug, dürfen dieses aber auch nur zu den angegebenen Zwecken oder für die Fahrt in die Werkstatt bzw. eine Probefahrt (etwa zum Zweck eines Verkaufs) bewegen. Die Kfz-Versicherung sinkt für Oldtimer ebenfalls. Darüber hinaus dürfen sie ohne Umweltplakette durch Umweltzonen bewegt werden. Für die Einstufung als Oldtimer zählen folgende Aspekte:
Das bedeutet nun zum Beispiel, dass etwa nicht automatisch jeder alte Käfer oder Trabbi automatisch zum Oldtimer wird – vor allem dann nicht, wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist, an ihm viel herumgebastelt wurde und es auch sonst nicht besonders schön oder werthaltig erscheint.
Die Steuer für Youngtimer berechnet sich nach dem Kfz-Steuer-System vor der Erhebung des Zuschlags für ihren Ausstoß an Kohlendioxid. Dieser wurde erst ab 2009 eingeführt.
Bei jeder neuen Hauptuntersuchung wird der Oldtimerstatus erneut überprüft. Das Aussehen des Fahrzeugs muss größtenteils mit dem Originalzustand übereinstimmen. Das ist natürlich Auslegungsfrage, doch es gibt klare Richtlinien, etwa bezüglich eines fest montierten Navigationsgerätes am Armaturenbrett: Dieses würde das H-Kennzeichen ausschließen. Dasselbe könnte auch bei nachträglich angebrachten Spoilern oder Sportlenkrädern passieren, allerdings nicht unbedingt. Wenn der Besitzer belegen kann, dass schon zur damaligen Gebrauchszeit des Wagens vor rund 30 Jahren solche Anbauten und Wechsel der Ausstattung üblich waren, es sich also gewissermaßen um zeitgenössisches Zubehör handelt, kann der H-Status verliehen werden. Keine Abweichungen darf es hingegen beim Motor geben. Natürlich konnte ein Motor einmal ersetzt worden sein, jedoch musste er dann exakt aus der Baureihe des jeweiligen Modells stammen. Ein VW Golf I, dessen Motor irgendwann versagte, durfte also nur mit einem Austauschmotor (oder gar neuem Motor) der Golf I Baureihe neu ausgestattet worden sein, nicht aber mit einem Motor aus den Reihen Golf II oder III. Diese Motoren würden zwar unter Umständen auch passen, aber dann ist der 30 Jahre alte Golf I kein Oldtimer. Wer den einmal verliehenen Oldtimerstatus behalten will, muss darauf achten, nach wie vor den Originalzustand weitestgehend zu erhalten. Bei jeder neuen Hauptuntersuchung könnte er aberkannt werden, das Fahrzeug wäre dann nur noch ein normaler und in diesem Fall ziemlich alter Gebrauchtwagen. Da es jedoch nach wie vor Verschleiß am Fahrzeug gibt und die alten Ersatzteile von den Herstellern irgendwann nicht mehr produziert werden, hat sich ein Tauschmarkt für diese Teile etabliert. Darüber hinaus bauen sie manche Spezialwerkstätten nach, was als legitim gilt.
Selbstständige dürfen ihren Oldtimer prinzipiell als Dienstwagen bzw. Firmenwagen oder Geschäftsfahrzeug nutzen und per 1-Prozent-Regelung lediglich die private Nutzung versteuern. Das ist natürlich ein großer Steuervorteil, den Finanzämter häufig nur ungern anerkennen. Der Hintergrund: Bei der 1-Prozent-Regelung kommt der Bruttolistenneupreis zum Ansatz, der bei einem mehrere Jahrzehnte alten Auto deutlich unter dem des vergleichbaren jungen Wagens liegt. Ein neuer Porsche 911 S etwa kostet im Sommer 2018 zwischen 112.000 und 115.000 Euro (je nach Getriebe und Ausstattung), der Porsche 911 des Baujahres 1968 – mithin inzwischen ein Oldtimer – kostete damals 26.918 Mark, also 13.763 Euro. Vom neuen Porsche wären also bis zu 1.150 Euro zu versteuern, vom Oldtimer-Porsche nur 137,63 Euro. Wer das beim Finanzamt durchsetzen will, muss sehr deutlich kommunizieren, dass er zu Repräsentationszwecken unbedingt mit einem Oldtimer beim Kunden vorfahren muss. Hier ist es auf jeden Fall empfehlenswert, sich zum Beispiel vom Steuerberater oder geeigneten anderen Stellen entsprechend fachmännisch beraten zu lassen.
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