0,5 statt 1 % Besteuerung: Beim Firmenwagen mit Elektroautos und Plug-in-Hybriden sparen

0,5 statt 1 % Besteuerung: Beim Firmenwagen mit Elektroautos und Plug-in-Hybriden sparen

Seit Beginn des Jahres 2019 sind Elektroautos sowie Plug-in-Hybrid-Modelle gerade als Firmenwagen nochmals attraktiver geworden. Der Grund dafür: Durch eine Anpassung der Regelungen für die Besteuerung der privaten Nutzung können Dienstwagenfahrer gegenüber einem Diesel oder Benziner in vielen Fällen stattliche Summen pro Jahr einsparen. Das Zauberwort hierbei lautet 0,5-Prozent-Regelung – denn bei bestimmten Autos ist pro Monat nur ein halbes Prozent des Fahrzeuglistenpreises pro Monat als sogenannter geldwerter Vorteil zu versteuern. Wie das genau funktioniert und worauf Autofahrer bei ihrem Firmenwagen achten sollten, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Was ist die 0,5-Prozent-Regelung?

Für viele Angestellte, Selbständige und Freiberufler, die ein geschäftliches Fahrzeug auch privat nutzen, ist bislang die allseits bekannte 1-Prozent-Regelung ein fester Begriff. Ein Prozent des Fahrzeugneupreises – hierbei wird der Brutto-Listenpreis des jeweiligen Autos herangezogen – muss monatlich zusätzlich versteuert werden, um die private Nutzung auszugleichen. Man spricht hierbei auch vom geldwerten Vorteil. Für reine Elektroautos sowie viele Plug-in-Hybrid-Fahrzeug gilt seit dem 1. Januar 2019 allerdings eine neue Regelung, die unter anderem der Förderung der Elektromobilität dienen soll. Hierbei muss nun nur noch die Hälfte versteuert werden, also 0,5 Prozent.

Wie hoch ist das Einsparpotenzial?

Dass dieser halbe Prozentpunkt in der Realität drastische Auswirkungen haben kann, wird schnell klar, wenn man zum Beispiel einen gut ausgestatteten Dienstwagen betrachtet, der einen Brutto-Listenpreis von 50.000 Euro aufweist. Handelt es sich hierbei um einen Diesel oder Benziner, muss der Nutzer des Firmenwagens ein Prozent davon – also 500 Euro – jeden Monat quasi als zusätzliche Einnahme versteuern. Übers Jahr summiert sich dies auf 6.000 Euro, auf die dann der jeweilige individuelle Steuersatz angewandt wird. Handelt es sich bei unserem geschäftlichen Fahrzeug für 50.000 Euro jedoch um ein Elektroauto, so halbiert sich durch die 0,5-Prozent-Regelung der zu versteuernde Betrag auf 250 Euro pro Monat, also lediglich 3.000 Euro jährlich.

Mit diesen Autos lässt sich die 0,5-Prozent-Regelung nutzen

Wer die 0,5-Prozent-Regelung für seinen Dienstwagen nutzen möchte, muss auf die Wahl des richtigen Autos achten. Besonders einfach verhält sich dies bei reinen Elektroautos wie beispielsweise einem Jaguar I-Pace, einem Audi e-tron oder E-Autos anderer Marken: Sie fallen grundsätzlich unter die 0,5-Prozent-Regel. Bei Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen hingegen müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, um die halbierte Bemessungsgrundlage für die Steuer anwenden zu können. Dazu muss das Auto gemäß offizieller Herstellerangabe entweder mindesten 40 Kilometer weit rein elektrisch fahren können oder einen CO2-Ausstoß von maximal 50 Gramm je Kilometer aufweisen – es ist ausreichend, eine dieser beiden Bedingungen zu erfüllen. Viele aktuelle Plug-in-Hybride, als Beispiel sei hier die erst kürzlich auch im Blog vorgestellte neue Generation der BMW 530e Limousine genannt, erfüllen mindestens eines dieser Kriterien. Auch mit solchen Hybrid-Fahrzeugen kann man also vollumfänglich von den neuen Firmenwagen-Regelungen profitieren. Wie gewohnt normal versteuert werden muss die private Nutzung als geldwerter Vorteil zum Beispiel bei Autos mit sogenannter „Mild-Hybrid“-Technologie, etwa auf Basis eines 48-Volt-Bordnetzes usw. Diese Modelle, die konstruktionsbedingt nicht für das rein elektrische Fahren konzipiert sind, fallen also nicht unter die neue Regelung mit 0,5-Prozent Besteuerung.

Auch ein Gebrauchtwagen kann attraktiv sein

Häufig übersehen wird, dass sich der Elektro-Steuervorteil beim Firmenwagen-Leasing keinesfalls nur mit einem Neuwagen realisieren lässt. Auch wer einen Gebrauchtwagen least bzw. als Dienstwagen erhält, kann von der 0,5-%-Regel profitieren. Dies gilt zumindest dann, wenn das Auto ab dem 1. Januar 2019 zugelassen wurde – und natürlich die oben bereits näher genannten, grundsätzlichen Bedingungen erfüllt werden.

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