Autor: Redaktion LeasingTime.de
Im Ausland genießt Deutschland häufig einen ausgezeichneten Ruf. Eine stabile politische Situation, eine gute wirtschaftliche Lage und eine geringe Arbeitslosenquote machen die Bundesrepublik zu einem begehrten Land für ausländische Staatsbürger. Die Zahl der Ausländer, die aus wirtschaftlichen oder familiären Interessen nach Deutschland ziehen, ist seit Jahren hoch. Zum neuen Leben hier gehört für die Menschen auch die Freiheit, wie im Heimatland mobil mit dem Fahrzeug unterwegs zu sein.
Besitzer einer ausländischen Fahrerlaubnis stehen vor der Frage, ob der Führerschein auch in Deutschland anerkannt wird. Wie so oft im deutschen Gesetzesdschungel gibt es auch bei der Anerkennung ausländischen Führerschein in Deutschland ganz unterschiedliche Regelungen.
Generell lässt sich sagen, dass unter anderem Ihre Herkunft über die Anerkennung des Führerscheins in Deutschland entscheidet. Je nach Heimatland gelten unterschiedliche Vorschriften; Ausnahmen werden sogar zwischen einzelnen Bundesstaaten eines Staates gemacht. So hängt die Gültigkeit eines Führerscheins bei Staatsbürgern aus den Vereinigten Staaten davon ab, in welchem Bundesstaat er erworben wurde. Entsprechende Ausnahmen und Sonderfälle gibt es für einige Staaten der Welt.
Halten Sie sich als ausländischer Bürger nur vorübergehend in der Bundesrepublik auf, ist meist keine spezielle Umschreibung erforderlich. Sie dürfen mit der ausländischen Fahrererlaubnis alle Klassen fahren, die auch im Heimatland erlaubt sind. Liegt das Mindestalter in Ihrem Herkunftsland zum Führen eines Fahrzeuges niedriger als in Deutschland, gelten die deutschen Regelungen. Das heißt, unter 18-jährige Personen dürfen auch mit gültiger Fahrerlaubnis keine Fahrzeuge lenken.
Bedenken Sie zudem, dass eine Übersetzung in deutscher Sprache vorgeschrieben ist. Besitzen Sie keine internationale Fahrerlaubnis, muss eine Übersetzung mitgeführt werden. Die Übersetzung muss anerkannt sein, dafür zuständig sind:
Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel. Für ausländische Führerscheine aus den Staaten Andorra, Monaco, San Marino, der Schweiz, Senegal, Hongkong und Neuseeland ist eine Übersetzung nicht vorgeschrieben.
Haben Sie eine Fahrerlaubnis in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erworben, ist keine Umschreibung notwendig. Sie dürfen mit der Lizenz bis zum Ablauf der Geltungsdauer am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen. Nach Ablauf der Geltungsdauer sind Sie verpflichtet, einen neuen gültigen Führerschein zu erwerben. Gleiches gilt auch für die deutsche Fahrerlaubnis innerhalb der EU. Mit einem deutschen Führerschein können Sie uneingeschränkt im Ausland unterwegs sein.
Ausnahmen gibt es auch für Bürger der EU und des EWR. So gelten besondere Einschränkungen für Führerscheine der Klassen C und D, den sogenannten LKW- und Bus-Führerscheinen. Hier werden besondere Anforderungen an die Fahrtüchtigkeit des Führerscheininhabers gestellt.
Wie eingangs erwähnt, gilt für ausländische Staatsbürger außerhalb der EU und des EWR eine individuelle Regelung. Sie ist abhängig vom Land, in dem die Fahrerlaubnis erworben wurde. Eine rechtsgültige Auskunft über die Bestimmungen erhalten Sie ausschließlich von der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde.
Generell sind Sie verpflichtet, innerhalb der ersten sechs Monate nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland eine Umschreibung vorzunehmen. In bestimmten Fällen kann eine Verlängerung der Frist auf maximal zwölf Monate erfolgen. Das ist dann möglich, wenn Sie glaubhaft versichern können, nicht länger als ein Jahr in der Bundesrepublik zu wohnen.
Nach Ablauf der Frist verfällt die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis. Das Führen eines Fahrzeuges ohne gültige oder hier nicht anerkannte Lizenz wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bewertet und entsprechend bestraft.
In Abhängigkeit vom Ausstellungsort des ausländischen Führerscheins kann die Fahrerlaubnisbehörde verschiedene Maßnahmen festsetzen. Mögliche Optionen sind:
Welche Regelung in Ihrem persönlichen Fall greift, entscheidet im Einzelfall die Fahrerlaubnisbehörde. Sie richtet sich dabei unter anderem nach der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr entscheidet. Dort können Sie vorab einsehen, welche Maßnahmen die Behörde in ihrem Fall anordnen wird.
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